TRGS 521 neu gefasst: Neue Pflichten bei alter Mineralwolle – ohne Übergangsfrist
Am 4. Mai 2026 wurde die TRGS 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle" novelliert (GMBl 2026 S. 300–308) und ersetzt die Fassung von 2008 vollständig. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Neu sind verschärfte Informations-, Dokumentations- und Schutzanforderungen sowie erweiterte Pflichten für Veranlasser.
Zum Regelwerk →